Aufhebungsvertrag

Aufhebungsvertrag
I. Handelsrecht: Vertrag zur (einverständlichen) Aufhebung eines  Schuldverhältnisses.
II. Arbeitsrecht:Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit dem ein zwischen ihnen bestehendes  Arbeitsverhältnis aufgehoben (beendet) wird. Über den A. gibt es keine besonderen Schutzvorschriften; auch das KSchG verbietet nicht die einvernehmliche Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ( Kündigungsschutz).
- 1. Der A. bedarf zwingend der Schriftform (§ 623 BGB).
- 2. Kündigung kann umgedeutet werden in ein Angebot, einen A. abzuschließen. Dieses muss aber vom anderen auch schriftlich angenommen werden.
- 3. Bedingte A. (z.B. für den Fall verspäteter Rückkehr aus dem Urlaub) sind unzulässig, da sie zwingenden Kündigungsschutz und -fristen umgehen.
- 4. Die Anfechtung eines A. kann v.a. wegen Drohung erfolgen, wenn diese widerrechtlich ist. Das wird bei Drohungen mit Kündigung dann bejaht, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft erwogen hätte.
- 5. Ein A. kann aus sonstigen Rechtsgründen unwirksam sein, z.B. wegen Sittenwidrigkeit oder Verletzung der Fürsorgepflicht. Das wird verstärkt angenommen bei A., die den Arbeitnehmer grundlos grob benachteiligen und bei denen er keine gleichwertige Verhandlungschance hatte.
- 6. Inhalt/Gegenstände eines A.: Zeitpunkt, Grund, Veranlasser der Beendigung; Vergütungsfortzahlung, Provisionen, Gratifikationen; Freistellung, Urlaub;  Abfindung; Darlehen; Wettbewerbsverbot; Dienstwagen, sonstiges Firmeneigentum; Zeugnis, sonstige Bescheinigungen; Ausschluss sonstiger Ansprüche.
- 7. Folgen: Beendigung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Sozialversicherungsrechtlich sind v.a. die Folgen für das  Arbeitslosengeld zu beachten. Das Arbeitsamt kann  Sperrzeiten verhängen.

Lexikon der Economics. 2013.

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